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Niki Scherak

NEOS-Nationalratsabgeordneter, Menschenrechts-, Justiz- und Verfassungssprecher

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Lex Reichsbürger – Von der Verantwortungslosigkeit im Umgang mit dem Strafrecht

14. Juni 2017 by Niki Scherak 1 Comment

Zwei Jahre Gefängnisstrafe drohen bald jedem, der eine „ernstzunehmende Handlung“ ausführt, in der sich die staatsfeindliche Gesinnung einer Gruppe vieler Menschen, der er führend angehört, eindeutig manifestiert.

Das Imstichlassen eines Verletzten wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft, hat es eine schwere Körperverletzung zufolge, mit zwei Jahren.

Wenn ich etwas Legales tue, in dem sich eine den Staat ablehnende Gesinnung manifestiert, soll das genauso verwerflich sein, wie wenn ich einen Fußgänger anfahre und verletzt und hilflos liegen lasse? Ja, findet die Bundesregierung.

Und beschließt im Ministerrat am 3.5.2017 einen Straftatbestand, der eine Katastrophe ist: § 247a StGB, „Staatsfeindliche Bewegung“.

Damit nimmt der erste Gesinnungsstraftatbestand der jüngsten Geschichte Einzug in die Rechtsordnung unserer Republik. Er ist legistisch – mir bleibt kein anderes Wort –  schlecht. Er ist schwammig in seinen Definitionen und operiert mit unzähligen unbestimmten Gesetzesbegriffen. Mit dem § 247a StGB wird das Strafrecht, die schärfste Waffe unserer Gesellschaft, für Anlassgesetzgebung  instrumentalisiert – obwohl die geltende Rechtslage völlig ausreicht, um den aktiven Staatsverweigerern das Handwerk zu legen. Das zeigt die jüngste Aktion-Scharf gegen Staatsverweigerer im Raum Graz, bei der 24 Personen festgenommen wurden (http://steiermark.orf.at/news/stories/2838896/)

Eine legistische Katastrophe

Sehen wir uns den Tatbestand näher an, der noch vor Sommer von ÖVP und SPÖ durch den Nationalrat geschleust werden soll.

Der erste Absatz der Lex Reichsbürger lautet:

„§ 247a. (1) Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Allein dieser erste von 5 Absätzen wirft schwerwiegende Fragen auf. Jede einzelne ist für die Strafbarkeit zivilgesellschaftlich engagierter Menschen, die sich gegen ein bestimmtes Gesetz einsetzen und damit ihr demokratisches Recht wahrnehmen, entscheidend. Was ist eine „ernstzunehmende Handlung“? Für wen muss diese Handlung ernstzunehmend sein?

Es ist wenig davon zu halten, ein derartig unbestimmtes Wort im Strafrecht überhaupt zu verwenden. Es geht weiter mit „eindeutig manifestiert“. Wem gegenüber? Wann ist die Manifestation eindeutig, wann gerade noch nicht? Ein Gummiparagraph par excellence.

Die staatsfeindliche Bewegung wiederum ist in Absatz 3 näher definiert. Sie ist eine „Gruppe vieler Menschen“, Im § 246 StGB ist noch die Rede von einer „Verbindung“. Die ist genau definiert. Im Ministerialentwurf des § 247a StGB war es dann die „Bewegung“, auch diese ist definiert. Nun ist es eine „Gruppe“. Es stellt sich die Frage nach der Definition. Welchen Organisationsgrad muss eine Gruppe haben? Warum die neue Terminologie, wenn doch der Titel des Paragraphen das Wort „Bewegung“ verwendet? Warum keine Definition anhand von Kriterien?

„Viele Menschen“ sind laut den Erläuterungen „mindestens ca. 30 Personen“. Auch „mindestens circa“ ist nicht ausreichend präzise für einen so invasiven Tatbestand.

Diese Gruppe muss etwa darauf ausgerichtet sein, die Hoheitsrechte der Republik rundweg abzulehnen.

Was ist „rundweg ablehnen“?

Ihr Zweck muss außerdem sein, fortgesetzt auf eine Weise, in der sich die staatsfeindliche Gesinnung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig etwa die Vollziehung zu verhindern.

Das bedeutet, dass die bloße Ausrichtung und der bloße Zweck einer Gruppe zum Tatbestandsmerkmal wird. Vereinfacht gesagt: In der Zukunft vorzuhaben, etwas gesetzwidriges (nicht notwendigerweise strafrechtswidriges) zu tun, ist Teil des Tatbestands.

Wir wissen nicht, was eine Gruppe ist, wir wissen nicht, wie viele Menschen ihr angehören dürfen und wir wissen nicht, wann eine Handlung eine staatsfeindliche Gesinnung ernstzunehmend manifestiert. Ist es der Unternehmerstammtisch, der sich einmal im Monat trifft, gegen die Steuergesetzgebung wettert, über die Gewerbeordnung und die Wirtschaftskammerabgabe schimpft und beschließt, letztere zu boykottieren?

Wer etwas Legales tut, sich dabei aber etwas Illegales denkt, kann nicht strafbar sein

Noch viel schwerer wiegt aber etwas anderes:

Bis jetzt war Konsens, dass strafbar nur Handlungen sein können, die irgendeine Art von Schaden an einem geschützten Rechtsgut anrichten – oder anrichten sollen. Wer etwas Legales tut, sich dabei aber etwas Illegales denkt, kann nach diesem Prinzip nicht strafbar sein.

Mit dem neuen § 247a StGB wird sich das aber ändern.

Demokratie und Menschenrechte in Bedrängnis

Befürworte ich Reichsbürger, Freemen und andere Staatsverweigerer und Anarchisten? Nein. Muss ich sie deshalb mit dem Strafrecht verbieten? Eben nicht. Nicht nur, weil wir grundsätzlich nicht alles verbieten und kriminalisieren können, was uns nicht passt. Sondern auch, weil jeder solche Tatbestand auf eigentlich nicht von ihm erfasste Handlungen ausstrahlt. Je schwammiger er ist, desto weiter reicht die Unsicherheit, die er schafft. Er schränkt die Entfaltung und Freiheit zivilgesellschaftlicher, politischer Initiativen ein. Er schafft einen breiten Grenz- und Graubereich, von dem man sich fernhalten wird, will man nicht das Risiko seiner Strafbarkeit eingehen.

Die Lex Reichsbürger ist unnötig: Das Strafrecht ist wehrhaft genug

Das alles ohne Not: Wer sich gegen die Hoheitsgewalt des Staates stellt, trifft schon jetzt auf einen unfangreichen Tatbestandskatalog im StGB:

Staatsfeindliche Verbindung (§246 StGB), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§269 StGB), Amtsanmaßung (§314 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), gewerbsmäßiger Betrug (§§146/147 StGB iVm §70 StGB) , Nötigung (§ 105 StGB), Erpressung (§ 144 StGB) et cetera.

Dass all das reicht, weiß spätestens seit dem jüngsten großen Erfolg der Exekutive gegen Staatsverweigerer im Raum Graz auch der Justizminister.

Die Lex Reichsbürger ist unnötig und gefährlich für unsere Demokratie und die Rechte, die diese ausmachen.

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In Österreich darf nicht über die Todesstrafe abgestimmt werden

3. Mai 2017 by Niki Scherak 1 Comment

„Wenn das Volk die Todesstrafe haben will, dann ist es damit getan“, sagte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan bei einem Wahlkampfauftritt im Jahr 2015.

Erdogan hat sich davor und danach wiederholt für ein Referendum über die Wiedereinführung der Todesstrafe ausgesprochen. Natürlich ist es damit nicht getan.

Die Todesstrafe ist eine grausame und unmenschliche Sanktion. In Österreich und Europa ist sie seit langem abgeschafft. Sie widerspricht der prinzipiellen Achtung des Lebens. Selbst Befürworter müssen eingestehen, dass die Justiz nicht unfehlbar ist und dieser abscheulichen Praxis regelmäßig Unschuldige zum Opfer fallen.

Nicht umsonst steht in Artikel 85 der Österreichischen Bundesverfassung: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“. Nicht umsonst ist ihre Abschaffung Grundvoraussetzung für EU-Beitrittsgespräche.

Niemand hat das Recht, jemand anderem das Leben zu nehmen. Nicht ein Einzelner und nicht der Staat. Diese klare und unmissverständliche Haltung Europas ist ein Leuchtfeuer in einer Welt, in der 2016 mindestens 1.035 Menschen hingerichtet wurden – exklusive der mehreren Tausend vermuteten Hinrichtungen in der Volksrepublik China. Noch vor der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, vor der Rechtsstaatlichkeit, der Meinungsfreiheit und der Eigentumsfreiheit ist das uneingeschränkte Recht auf Leben Grundstein unseres aufgeklärten, europäischen Selbstverständnisses.

Die Bundesregierung, insbesondere Außenminister Kurz und Innenminister Sobotka sind hier gefordert, alle zur Verfügung stehenden Mittel zu ergreifen, um ein solches türkisches Referendum auf Österreichischem Staatsgebiet zu verhindern. Sie müssen sich auch auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass diese Abstimmung in keinem einzigen EU-Staat stattfindet.

Als Republik Österreich müssen wir in aller Konsequenz zu unseren Werten stehen: Eine türkische Volksabstimmung über die Wiedereinführung der Todesstrafe auf österreichischem Staatsgebiet darf es nicht geben. Die Todesstrafe, das Recht des Staates, zu töten, kann in Österreich auch nicht zur Diskussion stehen. Weder unter den Österreichern noch unter den in Österreich ansässigen Türken.

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Justitia ist neutral

22. März 2017 by Niki Scherak Leave a Comment

Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates und der Gerichtsbarkeit umfasst die innere und äußere Neutralität. Das bedeutet, dass die innere Einstellung der Staatsbediensteten sowie ihr Auftreten jeweils in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, und das Auftreten des Staates an sich, frei von religiösem oder weltanschaulichem Ausdruck zu sein hat.

Das bedeutet ferner, dass Gerichte und ihre Organe für alle am Verfahren beteiligten Personen deutlich sichtbar neutral auftreten müssen.

Die Justiz steht sehr oft Menschen verschiedenster Herkunft, Sprache und Religion gegenüber und weist selbst Bedienstete verschiedenster kultureller Hintergründe auf. Sie trifft die besondere Verpflichtung, die Neutralität gegenüber jeder Weltanschauung sichtbar zu demonstrieren.

Es ist dieses Prinzip des Säkularimus, dem sich ein moderner Rechtsstaat verpflichtet sehen muss.

Kein Kopftuch für Richterinnen

Gerichtliches Handeln, Rechtssprechung und Anklage liegen im hoheitlichen Kernbereich. Der Staat spricht durch den Richter/die Richterin Recht. Die Rechtssprechung selbst erfordert komplexe intellektuelle Wertungen, die wie nirgends sonst an der Person des Richters selbst hängen.

Damit sind Richter in höchster Intensität Repräsentanten des Staates. Im Sinne der Säkularität und weltanschaulichen Neutralität des Staates Österreich ist ihre vollkommene Freiheit von sichtbaren religiösen Symbolen geboten.

Gleiches gilt für Schöffen und Geschworene. Diese haben sich in Ausübung der Laiengerichtsbarkeit demselben strikten Neutralitätsgebot zu unterwerfen wie Richter und Staatsanwälte. Deswegen kann es auch nicht sein, dass Richterinnen in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit ein Kopftuch tragen.

Momentan sind die Bekleidungsvorschriften für Richter in der sogenannten Talar-Verordnung geregelt. Ein generelles Verbot des Tragens eines Kopftuchs für Richterinnen ist daraus nicht abzuleiten. Genau deswegen fordert auch die Richterinnenvereinigung seit geraumer Zeit ein dementsprechendes Gesetz.

Dem obigen Gedanken der Neutralität folgend darf es dann natürlich auch keine anderen weltanschaulichen bzw religiösen Symbole im Gericht geben. Deswegen ist es auch nicht in Ordnung, dass ein Richter die Farbe seiner bevorzugten Fußballmannschaft zur Schau stellt. Man stelle sich nur einen bekennenden und auch nach außen so auftretenden Wiener Austria Fan als Richter beim berühmten Westbahnhof-Prozess gegen einige Rapid-Fans vor.

Auch religiöse Symbole wie die „Schwurgarnitur“ mit dem Kreuz  gehören nicht in ein Gericht. In diesem Zusammenhang ist es vielleicht wichtig anzumerken, dass schon jetzt viele Richter die Schwurgarnitur aus Gründen der Neutralität entfernt haben und sie nur kurz zur Vereidigung und zum Gelöbnis in den Gerichtssaal bringen lassen. Wer also Angst davor hat, dass das Kreuz aus dem Gerichtssaal verbannt wird, der irrt schon alleine deswegen, weil das Kreuz in der Regel gar nicht im Gerichtssaal ist. (http://derstandard.at/2000051910412/Das-Kreuz-bleibt-im-Gerichtssaal)

Neutrales Gelöbnis statt transzendentaler Eid 

In zahllosen Bestimmungen der StPO und der ZPO finden wir den Eid oder Schwur. Er ist ein zentrales Element gerichtlicher Abläufe, auf das von der Rechtsordnung immer wieder zurückgegriffen wird, um die besondere Aussagequalität in bestimmten Fällen zu verdeutlichen.

Ein Eid oder Schwur ist definitionsgemäß eine Beteuerung unter Berufung auf eine höhere Macht. Eine solche hat in einem aufgeklärten, säkularen Rechtssystem eigentlich keinen Platz. Ebenso wenig kann das Gericht ein Ort sein, an dem man unter Berufung auf seinen religiösen Glauben  – „So wahr mir Gott helfe.“ – die Wahrheit und Richtigkeit seiner Aussage beteuert.

Gerade in Zivilverfahren wird sowieso schon oft auf die Vereidigung verzichtet. Wenn allerdings doch jemand unter Eid aussagen muss, dann wird eine etwaige Falschaussage stärker oder unter Umständen überhaupt erst bestraft. Wieso es unterschiedlich stark bestraft werden soll, wenn man die gleiche Unwahrheit zweimal sagt, ist nicht logisch nachvollziehbar.

Schöffen und Geschworene müssen im Übrigen immer schwören. Auch hier ist ein Bezug auf Gott vorgesehen. (http://derstandard.at/2000054309018/Richter-halten-religioese-Eidesformeln-teilweise-fuer-grundrechtswidrig)

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Die Asyl-Vorschläge der EU-Kommission

16. Februar 2017 by Niki Scherak Leave a Comment

Die Europäische Kommission hat bereits im Mai 2016 7 Gesetzesvorschläge zu einer umfassenden Reform des europäischen Asylsystems vorgelegt. Am 10.1.2017 haben wir diese Vorschläge im Österreichischen Parlament im Ständigen Unterausschuss in EU-Angelegenheiten diskutiert.

Als Gesamtpaket betrachtet gehen die Vorschläge der Kommission durchaus in die richtige Richtung. Der allerdings als größter Wurf dieser Gesetzesvorschläge betrachteten Reform der Dublin-Verordnung mangelt es leider am wichtigsten Reformvorhaben. Auch in Zukunft soll das Erstland, also jenes Land in dem ein Flüchtling erstmal die EU betritt, für einen Asylantrag zuständig sein. Hinzugefügt wird nur ein sogenannter Fairness-Mechanismus, nachdem einzelne Staaten bei überproportionaler Belastung durch Umverteilung entlastet werden sollen. Will ein Staat nicht an diesem Mechanismus teilnehmen, soll er einen Solidarbeitrag von 250.000 Euro pro Person an den Mitgliedstaat zahlen, der sich an seiner statt um die betroffenen Schutzsuchenden kümmert. Der Verteilungsmechanismus ist also nur als die Ausnahme – nicht als die Regel – vorgesehen; dabei sollte es genau anders herum sein. Es liegt nämlich auf der Hand, dass es nach (etwaigem) Umsetzen dieser Reform unmittelbar zur Auslösung dieses Mechanismus (man denke zum Beispiel an Griechenland) käme. Daher sollte man sofort eine solidarische Verteilung von Flüchtlingen, orientiert an einer Quote, die sich nach Bevölkerung und BIP des jeweiligen Mitgliedstaates bemisst, vorsehen. Monetäre Konsequenzen für die Staaten, die sich an einem solchen Mechanismus nicht beteiligen wollen, sind eine Möglichkeit. Eine andere, viel effektivere Möglichkeit wäre es, diese Staaten kurzerhand aus dem Schengenraum auszuschließen. Enge Zusammenarbeit und deren Vorteile muss an Solidarität und die Willigkeit, dazu einen Beitrag zu leisten, geknüpft werden.

Ein weiterer Punkt in den Reformvorschlägen der Kommission ist die Aufwertung von EASO zu einer vollwertigen Asylagentur, die vor allem die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessern soll. Dies sehe ich durchwegs positiv, trotzdem ist es noch zu kurz gegriffen: Das Optimum wäre ein europäisches Asylsystem, das soweit ausgebaut ist, dass eine gemeinsame Asylagentur an der europäischen Außengrenze stationiert ist, welche auch die Kompetenz hat Asylentscheidungen zu treffen. Anschließend käme es zur oben erklärten quotenmäßigen Verteilung der Schutzsuchenden – besser kann eine EU-weite Harmonisierung nicht erzielt werden.

Ebenso soll laut Plänen der Kommission die Eurodac-VO ausgebaut werden, was in dem Sinne zu begrüßen ist, dass es natürlich eines EU-weiten Datenabgleichs bedarf. Allerdings ist hier noch weitgehend unklar, wie Datenschutz auf selbem Level gewährleistet werden soll – die Erweiterung der Kompetenzen und der dazugehörige Schutz personenbezogener Daten muss immer Hand in Hand gehen.

Der Vorschlag zur Neufassung der Aufnahmerichtlinie wirft einige weitere Punkte auf, die wir NEOS schon seit langem fordern: Einen effektive (!) Arbeitsmarktzugang sowie eine Residenzpflicht für Asylwerber. Der beste Motor für rasche und erfolgreiche Integration ist schließlich Beschäftigung – aus diesem Grund muss es Schutzsuchenden möglich sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Eine Residenzpflicht, die Asylwerber und Asylberechtigte, die in den Genuss sozialer Leistungen kommen, vorschreibt, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, ist integrationspolitisch äußerst sinnvoll und sollte auch kleinteilig, also innerösterreichisch, angewandt werden. Auch so kann eine gleichmäßige Verteilung und Lastenteilung gewährleistet werden.

Sehr erfreulich ist auch der Entwurf der neuen Verordnung, die Neuansiedelungsprogramme – also Resettlement – regeln sollen. Diese Form der legalen Einreisemöglichkeit unter gezieltem Aussuchen von tatsächlich Schutzbedürftigen stellt ein zweifellos sinnvolles Instrument zur gezielten und kontrollierten Flüchtlingsaufnahme dar. Österreich hat sich schon an solchen Projekten in Zusammenarbeit mit UNHCR betätigt, allerdings bisher mäßig ambitioniert.

Ebenfalls eine österreichische Baustelle sind die zu langen Verfahrensdauern. Im Reformpaket selbst wird auch die Verfahrensrichtlinie überarbeitet, die fortan eine Verordnung sein soll (was sehr zu begrüßen ist, weil es dadurch unmittelbar zu einer EU-weit einheitlichen Rechtslage käme) – es geht dabei in erster Linie um die Harmonisierung der Verfahren. Diese sollen unter anderem verkürzt werden. In diesem Zusammenhang sollten wir in Österreich die Möglichkeit eröffnen, von Anfang an auch um subsidiären Schutz (und nicht zwingend zunächst um Asyl) ansuchen zu können. Dadurch würden unzählige Verfahren wesentlich verkürzt und somit auch immense Kosten gespart, was dem Schutzsuchenden und dem Staat gleichermaßen zugutekommen würde, da schneller Rechtssicherheit gegeben wäre und im Falle der positiven Erledigung die Integration wiederum schneller voranschreiten könnte.

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Ein neues Wahlrecht – Ganz ohne Opposition

13. Februar 2017 by Niki Scherak 5 Comments

So wird das mit dem Parlamentarismus wohl nichts mehr werden in Österreich. Im Zuge der Bundespräsidentschaftswahlen haben sich alle Parteien im Parlament auf eine Arbeitsgruppe zum Wahlrecht geeinigt. Außerdem wurde ein Unterausschuss des Verfassungsausschusses eingerichtet, der sich mit den Kompetenzen des Bundespräsidenten auseinandersetzen soll. Beides war eine sehr gute Idee. In beiden Fragen hätte das Parlament zeigen können, wie man sich ernsthaft über wichtige Fragen unserer Demokratie austauscht und gemeinsam zu Lösungen kommt, die von breiten Mehrheiten getragen werden.

Denkste – Leider nein. Die Klubobmänner von SPÖ und ÖVP präsentieren stattdessen ihre gemeinsam akkordierten Vorschläge am Mittwoch in einer Pressekonferenz. Besprechungen, geschweige denn Verhandlungen mit der Opposition hat es bis jetzt keine gegeben. Das Motto lautet also wohl: Friss, Vogel oder stirb.

Dabei gäbe es gerade beim Wahlrecht viele sinnvolle Vorschläge, die man ausgiebig diskutieren sollte. Auch hinsichtlich der Kompetenzen des Bundespräsidenten gibt es ein paar Dinge, die sicherlich zu entstauben wären. Fakt ist jedenfalls, dass beide Materien hoch sensible Fragen der österreichischen Rechtsordnung betreffen. Genau deswegen sollten sie auch umfassend und unter breiter Einbindung aller Parteien diskutiert werden. Und nicht in den Hinterzimmern der Parlamentskubs von SPÖ und ÖVP .

Hier ein paar Vorschläge von uns NEOS zum Wahlrecht:

  1. Personalisiertes Verhältniswahlrecht

Damit das Parlament gestärkt wird, müssen die einzelnen Abgeordneten wieder in den Mittelpunkt gerückt werden. Dafür sollen 100 Abgeordnete in sogenannten Einerwahlkreisen gewählt werden. Die Bürgerinnen und Bürger haben dadurch die Möglichkeit ihre Abgeordneten direkt zu wählen und müssen nicht in erster Linie eine Partei ankreuzen. Dazu wird die Anzahl der Regionalwahlkreise dementsprechend vermehrt, sowie eigene Wahlkreise für Auslandsösterreicher_innen begründet. Damit die Gesamtzahl der Wählerstimmen auch ausreichend berücksichtigt wird, werden die restlichen 83 Mandate weiterhin mittels Proportionalausgleich über die Bundesliste vergeben.

  1.     Schluss mit kontinuierlichen Wahlkämpfen

Alle neun Landtagswahlen sollen am selben Tag durchgeführt werden. Durch einen solchen Superwahlsonntag ersparen wir uns kontinuierliche Wahlkämpfe, die die Bundesregierung aus lauter Angst vor verlorenen Landtagswahlen in der Regel dauerhaft von der Regierungsarbeit abhalten.

  1. Hearings

Regierungsmitglieder sollten sich vor ihrer Angelobung einem Hearing im Nationalrat stellen. Das würde nicht nur zu mehr Transparenz führen, sondern auch die Möglichkeit geben, die Qualifikation des jeweiligen Bewerber testen zu können.

  1. Amtszeitbeschränkung

Für nicht direkt gewählte Funktionsträger_innen wird die Abgeordnetentätigkeit im selben Organ auf 15 Jahre, bei Regierungsämtern auf 10 Jahre beschränkt.

  1. Einheitliche Aufwandsentschädigung für Wahlbeisitzer

Die Höhe der Entschädigung, die die Wahlbeisitzer erhalten, variiert von Gemeinde zu Gemeinde/Bezirk zu Bezirk: von einem Mittagessen in kleinen Gemeinden bis zu 45 Euro pro Tag in Wien ist alles dabei – undurchsichtig und uneinheitlich jedenfalls, das sollte neu und für ganz Österreich einheitlich geregelt werden. Wichtig ist, dass die Entschädigung der Wahlbeisitzer selbst erhalten sollte – und nicht die Parteien, wie es beispielsweise in Linz vorkommt. Das Engagement der Bürger_innen, sich hier demokratiepolitisch zu betätigen, muss entsprechend – und für alle gleich – honoriert werden.

  1. Einheitliche Auszählungen

Wenn der Verfassungsgerichtshof kritisiert, dass Ergebnisse verfrüht weitergegeben werden (trotz Sperrfrist), dann gibt es nur eine Möglichkeit, das zu verhindern: Es muss zu einer einheitlichen Auszählung der Stimmzettel in ganz Österreich kommen. Nur so lässt sich eine mögliche Beeinflussung der Wähler verhindern. Die Auszählung hat erst nach Schluss des letzten Wahllokals zu beginnen.

  1. Öffentliche Auszählungen

Die Auszählung selbst liegt zwar bei den von Parteien entsendeten Vertreter_innen. Trotzdem soll die Auszählung nicht in den Hinterzimmern erfolgen. Jede Bürgerin, jeder Bürger soll das Recht haben, bei der Auszählung der Stimmen im Wahllokal anwesend zu sein. In der Rolle einer Beobachterin/einer Beobachters kann so die Ermittlung des Ergebnisses begleitet werden. In Deutschland ist diese Vorgangsweise bereits üblich.

  1. Wahlkarten

Es bedarf keiner Reform der Briefwahl. Wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, ist die Briefwahl ein geeignetes Instrument, eine höhere Wahlbeteiligung zu erreichen. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass das persönliche Wahlrecht gewahrt bleibt: Deswegen sollte man seine Wahlkarte im Regelfall höchstpersönlich abholen/entgegennehmen (RsA-Zustellung).

Auch die Abgabefrist der Wahlkarte sollte jedenfalls bis zum Schließen der Wahllokale dauern. Jeder Tag, an dem man seine Wahlkarte früher abgeben muss, schränkt Auslandsösterreicher ganz massiv dabei ein, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

  1. Unterstützungserklärungen

Ab dem Inkrafttreten des Zentralen Wählerregisters sollen Unterstützungserklärungen auch außerhalb der Heimatgemeinde abgegeben werden können. Wieso man bei Volksbegehren im Internet und in jeder Gemeinde seine Unterstützungserklärung abgeben darf, dies aber im Vorfeld von Wahlen verboten ist, ist nicht nur unerklärlich sondern auch demokratiepolitisch sehr bedenklich.

  1. Wahlkampfkostenbeschränkung

Die Wahlkampfkostenobergrenze im Bund liegt momentan bei 7 Mio Euro. Das ist viel zu hoch. Wir fordern die Senkung dieser Obergrenze auf ein Viertel dieser Summe. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Kostengrenzen für die einzelnen Bundesländer aufgehoben hat, besteht außerdem auch hier dringender Handlungsbedarf. Bei Überschreitung der jeweiligen Wahlkampfkosten braucht es scharfe Sanktionen.

Über all diese Vorschläge sollte man ernsthaft diskutieren. Wenn SPÖ und ÖVP sich im Vorfeld schon auf ein Paket einigen und dieses dann der Opposition vorlegen, dann kann von gelebtem Parlamentarismus keine Rede sein.

Weitere Details zu unseren Vorschlägen sind hier zu finden:

https://partei.neos.eu/wp-content/uploads/2016/07/DEMOKRATIE.pdf

https://partei.neos.eu/wp-content/uploads/2015/09/150912b_NEOS-Positionspapier-Bessere_Politik_fuer_weniger_Geld.pdf

 

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