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Niki Scherak

NEOS-Nationalratsabgeordneter, Menschenrechts-, Justiz- und Verfassungssprecher

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Von der Basis unseres Freiheitsbegriffs

22. März 2016 by Niki Scherak Leave a Comment

„Das Thema ist, politisch betrachtet, unpopulär, weil es um Rechtsbrecher geht, und da hat die Bevölkerung wenig Geduld, wenn es um Grautöne geht.“ schreibt Karin Pollack in ihrem Artikel vom 21.2.2016 über die Situation psychisch kranker Straftäter im Maßnahmenvollzug (derstandard.at/2000031444267/Recht-psychisch-Maengel-bei-Gutachtern-in-Oesterreich). Ich will hiermit den Gegenbeweis antreten und darlegen, warum wir uns die Grautöne – politisch – so genau ansehen sollten.

In unserem, und in allen anderen westlichen Rechtsstaaten stellt der Freiheitsentzug durch Haft-Strafe oder Zwangsunterbringung den gravierendsten Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar. Im Sinne eines freiheitsorientierten Rechtsstaats wurden daher strenge Voraussetzungen für solche Eingriffe entwickelt. In seiner bekanntesten Schrift „On Liberty“ schrieb der britische Philosoph und Ökonom John Stuart Mill 1859 über die Grenzen der Freiheit:

„dass der einzige Grund, aus dem die Menschheit, einzeln oder vereint, sich in die Handlungsfreiheit eines ihrer Mitglieder einzumischen befugt ist: sich selbst zu schützen. Dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf: die Schädigung anderer zu verhüten.“

Er spricht damit das klassische Spannungsverhältnis, um nicht zu sagen Dilemma, zwischen Sicherheit und Freiheit an. Nur wer sicher ist, kann freie Entscheidungen treffen. Aber die Freiheit des Einen kann zu einer Gefährdung der Andere führen. Die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung ist also eine wesentliche Voraussetzung für Freiheit. Kritisch ist welche freiheitseinschränkenden Maßnahmen für mehr Sicherheit in Kauf genommen werden müssen. John Stuart Mill sieht einen „allgemeinen Freiheitsgewinn“ als Maßstab für die Notwendigkeit solcher Eingriffe. Herausgebildet haben sich in unseren Demokratien drei notwendige Voraussetzungen für eine Freiheitseinschränkung: 1) über die Lästigkeit hinausgehendes Verhalten, 2) keine rechtfertigende Gründe für das Verhalten und 3) das Verhalten muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eintreten.

Im Zusammenhang mit dem Maßnahmenvollzug ist vor allem Punkt 3) entscheidend. Es geht darum abzuschätzen, ob alleine die Möglichkeit des (Wieder-)Eintritts eines bestimmten Verhaltens schon eine Freiheitsbeschränkung rechtfertigt. Diese Prognose muss und kann nur im Einzelfall getroffen werden. Gesetze geben dafür Anhaltspunkte, wie die Mehrheit diese Beschränkungen ausgeübt haben will.

Im Maßnahmenvollzug wird eine Anhaltung ohne definiertes Ende gesetzlich zugelassen – solange bis die Gefährlichkeitsprognose negativ ist. Diese Einschätzung der Wahrscheinlichkeit wird von Experten, im Normalfall von Psychiatern, getroffen. Ich beneide niemanden darum diese Einschätzung treffen zu müssen, dennoch ist es in Hinblick auf die massive Freiheitseinschränkung, und auch in Hinblick auf die vom Staat zu leistende öffentliche Ordnung und Sicherheit essentiell, dass diese Einschätzungen sorgfältig vorgenommen werden. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass immer mehr Menschen aufgrund psychischer Erkrankungen und der Begehung einer Straftat in Haft genommen werden – zwischen 2001 und 2010 kam es zu einer Steigerung von 61% der Insassenpopulation im Maßnahmenvollzug auf derzeit rund 900 Personen.

Studien und öffentliche Zahlen zeigen jedoch, dass eine sorgfältige Prüfung nicht gewährleistet ist. Als schockierender Tiefpunkt muss hier ein Grazer Gutachten mit 365 Gutachten im Jahr genannt werden. Eine sorgfältige Prüfung muss jedenfalls durch gesetzliche Rahmenbedingungen ermöglicht werden. Und dafür engagieren wir uns  – politisch. Dazu gehört neben der Forderung nach einer Überprüfung der Qualifikation der Gutachter, eine angemessene Vergütung sowie die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Therapien – immerhin ist der Grund der Anhaltung die Feststellung einer psychischen Krankheit. Klargestellt werden muss aber auch, dass eine (zu) niedrige Bezahlung der Gutachter nicht ein qualitativ niedrigeres Gutachten rechtfertigt.

Wir sollten uns also wieder bewusst machen, dass wir als Gesellschaft eine Verantwortung für all jene tragen, denen wir im Namen der Sicherheit die Freiheit entziehen. Es braucht im Maßnahmenvollzug mehr Qualität bei der Therapie und bei den Gutachten. Hier geht es nicht um Grautöne, sondern um die Basis unseres Freiheitsbegriffs.

(Dieser Beitrag ist in einer ähnlichen Version auch in der Tageszeitung Der Standard erschienen: http://derstandard.at/2000033458753/Von-der-Basis-unseres-Freiheitsbegriffes)

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